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09.06.2010 | Arbeitsrecht |
Durch eine Verdachtskündigung kann ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verlieren. Der bloße Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens kann ein eigenständiger Kündigungsgrund sein. Entsprechend hoch aber sind auch die Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. So muss der Verdacht auf objektive, beim Ausspruch der Kündigung vorliegende Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein; d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der betroffene Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen hat. Die Pflichtwidrigkeit muss ein so erhebliches Gewicht besitzen, dass die hierdurch begründete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat. Damit nicht genug, der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt zwingend die vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber hingegen, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Verlangt der Arbeitnehmer dies aus eigenem Antrieb, soll der Arbeitgeber (nach einer freilich umstrittenen Auffassung) verpflichtet sein, dies zu dulden.
09.06.2010 | Gesellschaftsrecht |
In Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften wird bisweilen ein Auskunftsanspruch der Gesellschafter über ihre Mitgesellschafter ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (II ZR 264/08) hält diese Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des klagenden Gesellschafters für begründet.
Nach § 716 BGB hat jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die „Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter sind eine solche Angelegenheit. Werden die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst, ist die Auskunft in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.
Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schließen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist so „selbstverständlich“, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Eine solche Klausel würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter verhindern, denn dazu muss er Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter kennen.
09.06.2010 | Steuern |
Photovoltaikanlagen auf Häusern und Scheunendächern haben in letzter Zeit stark zugenommen, weil sich das ökologische Bewusstsein in der Bevölkerung geändert hat und die Anlagen erhebliche finanzielle Vorteile bieten können.
Wer seine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein besonderes Problem entsteht dann, wenn die gewerbliche Photovoltaikanlage von einer Mitunternehmerschaft errichtet wird – das können unter gewissen Umständen auch Ehegatten sein –, die ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder eine Immobilie vermietet. Sofern die identische Mitunternehmerschaft auch die Photovoltaikanlage betreibt, führt dies zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung des Gebäudes, wenn die Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie 1,25% der gesamten Umsätze überschreiten. Es kommt dann durch Umqualifizierung der gewerbesteuerfreien Einkünfte zur Gewerbesteuerpflicht, aber auch zur Begründung von Betriebsvermögen. Dann ist beispielsweise ein steuerfreier Verkauf einer vermieteten Immobilie nach der 10-jährigen Haltefrist nicht mehr möglich.
Vermeiden kann die Infizierung der Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mitunternehmerschaft die Gründung eines weiteren Unternehmens, das die Erzeugung und den Verkauf von Strom aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage exklusiv übernimmt. Dann muss der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage aber diesem zweiten Unternehmen zugeordnet werden. Bei einem Verkauf außerhalb der 10-Jahresfrist wäre so nur der Gewinn, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlage entfällt, steuerpflichtig. Fachkundige Gestaltungsberatung ist von Nöten.
08.03.2010 | Arbeitsrecht |
Für viele Arbeitsvertragsparteien ist Kurzarbeit seit längerem Alltag. Aus Sicht des Arbeitgebers ist sie häufig das letzte Mittel vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen und für die betroffenen Arbeitnehmer oft ebenso die „letzte Rettung“ vor der Arbeitslosigkeit. Zwei Irrtümer im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit sind weit verbreitet. Auf Arbeitgeberseite herrscht oft die Meinung vor, Kurzarbeit könne qua Direktionsrecht, also auch gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers durchgesetzt werden. Das ist mitnichten der Fall. Fehlt es an einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann Kurzarbeit individuell nur einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung, kollektiv nur durch eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung durchgesetzt werden. Arbeitnehmer wähnen sich bei laufender Kurzarbeit oft gegen jede Art betriebsbedingter Kündigung geschützt. Auch das ist nicht der Fall. So können beispielsweise in der Kurzarbeitsperiode durchgeführte Rationalisierungsmaßnahmen unter Umständen schon bei laufender Kurzarbeit dauerhaft den Beschäftigungsbedarf für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern reduzieren oder gar beseitigen. Dann war der Arbeitsausfall nicht mehr nur vorübergehend, sondern endgültig. Eine betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall begründet.
08.03.2010 | Steuerrecht |
Der große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 das bis dahin geltende grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwendungen aufgegeben. Im Ergebnis sollen Aufwendungen, bei denen sowohl die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten Lebensführung ins Gewicht fallen und die nicht leicht aufteilbar sind, nach dem objektiven Nettoprinzip ggf. schätzungsweise aufgeteilt und mit dem beruflich veranlassten Teil steuerlich berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall war über die steuerliche Berücksichtigung einer Reise als Werbungskosten zu entscheiden, die teilweise der Erholung, aber auch dem Besuch einer mehrtägigen Fachmesse diente.
Die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei solchen gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe des beruflich und privat veranlassten Zeitanteils der Reise aufgeteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das unterschiedliche Gewicht der privaten und beruflichen Veranlassung kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Die Entscheidung erfasst über den Einzelfall hinaus alle gemischt veranlassten Aufwendungen, wobei zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden ist:
Wenn gemischt veranlasste Aufwendungen voneinander abgrenzbare beruflich und privat veranlasste Anteile enthalten, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, muss der beruflich veranlasste Teil der Kosten zum Abzug zugelassen werden. Er ist notfalls zu schätzen. Das gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Teil betreffen. Sie sind nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Kostenanteile aufzuteilen. Dies gilt beispielsweise bei Pkw-Kosten, Telefongrundgebühren, aber auch bei gemischt beruflich/privat veranlassten Hin- und Rückreisekosten oder Wahrnehmung beruflicher Auswärtstermine mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt.
Ist eine Reise sowohl beruflich als auch privat motiviert oder lädt der Steuerpflichtige Geschäftspartner oder Berufskollegen zu sich nach Hause ein, handelt es sich um untrennbar gemischt veranlasste Aufwendungen, weil die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass ihre Trennung nicht möglich ist. Weil objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung fehlen, ist eine solche nicht vorzunehmen.
Stets nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, weil sie bereits in der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen pauschal abgegolten werden.
Betroffenen ist zu empfehlen, präzise zu dokumentieren, inwieweit Aufwendungen im Einzelnen beruflich veranlasst sind oder nicht. Nach den im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts noch verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
08.03.2010 | Wirtschaftsrecht |
Am 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft.
Um allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen, hat das Gesetz zum Ziel, die völlige Blockade eines Bankkontos durch dessen Pfändung zu vermeiden.
Während bisher anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie die Begleichung von Miete, Energiekosten und Versicherungen, bei einer Kontenpfändung erst wieder über dieses Konto abgewickelt werden können, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirkt hat, wird künftig unter Wahrung der Gläubiger-interessen einem Schuldner ermöglicht, ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt, zur freien Verfügung zu behalten.
Dies geschieht dergestalt, dass der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungs-freibetrages (z.B. 985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen) erhält.
Ein Kontoguthaben in dieser Höhe wird also nicht von der Pfändung erfasst, sondern kann weiter für Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge genutzt werden. Allerdings kann der automatische Pfändungsschutz nur auf einem Girokonto („P-Konto“) gewährt werden. Es wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt, wobei ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht.
Jede natürliche Person darf nur ein einziges P-Konto führen. Die Banken sind ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag zu überprüfen, ob für den Antragsteller bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank besteht. Damit soll vermieden werden, dass sich ein Schuldner mehrere P-Konten eintragen und somit ein über dem Selbstbehalt liegendes Vermögen sichern lässt.
Freilich bleibt daneben ein Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung von individuellem Kontopfändungsschutz weiterhin möglich. Weil es auf die Art der Einkünfte für den Pfändungsschutz nicht mehr ankommt, sind auch die Einkünfte Selbständiger und freiwillige Leistungen Dritter künftig bei der Kontopfändung geschützt.
08.12.2009 | Kapitalanlagerecht |
Der BGH hat Ende 2006 die bis dahin streitige Frage entschieden, dass eine Bank, die ihren Kunden den Erwerb von Zertifikaten empfiehlt, auf eine ihr zustehende Rückvergütung hinweisen muss (BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Erst dann könne der Kunde beurteilen, ob und inwieweit die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank sei (BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07). So hat z.B. die Citibank bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung entsprechende Anlageempfehlungen gegeben, ohne ihre Kunden auf eine Rückvergütung in Höhe des Ausgabeaufschlages hinzuweisen.
In diesen Fällen ist der Kunde berechtigt, im Wege des Schadensersatzes sein eingesetztes Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung erstattet zu verlangen. Hat der Kunde einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragt, können auch dessen Kosten geltend gemacht werden.
Die betroffenen Kunden müssen sich aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beeilen, denn es droht die Verjährung!
In anderen Zusammenhängen hat nämlich der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches zumutbar ist. Daran fehle es nur, solange die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist. Die objektive Klärung der Rechtslage erfolge jedoch mit der Veröffentlichung einer die Rechtslage betreffenden Entscheidung des BGH. Ab da ist die gerichtliche Geltendmachung zumutbar und beginnt die 3-jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. zu laufen.
Mithin drohen Schadensersatzansprüche wegen mangelnden Hinweises auf eine Rückvergütung, die vor der BGH-Entscheidung entstanden sind, Ende 2009 zu verjähren, falls sie nicht vorher in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht werden.
08.12.2009 | Steuerrecht |
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.06.2009 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erstmals für das Jahr 2010 neu geregelt worden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Das sind zunächst die Beiträge, die den gesetzlichen Pflichtleistungen entsprechen, aber auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung im selben Umfang.
Uneingeschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1lit. b) EStG ab 2010 auch die Beiträge zur sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Beiträge, die auf Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmeranspruch entfallen. Soweit der Beitrag auf die Gewährung von Krankengeld entfällt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % zu mindern.
Beschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neben den oben erwähnten Beitragsanteilen für Zusatz- und Komfortleistungen sowie Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und zu Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind.
Der Höchstbetrag des Abzuges beträgt für Arbeitnehmer und Beamte 1.900 € und für die übrigen Steuerpflichtigen 2.800 €. Für zusammenveranlagten Ehegatten errechnet sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge.
Freilich wird der beschränkte Abzug häufig ausfallen, weil sich der Höchstbetrag um die uneingeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vermindert. Ein Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Als eigene Beiträge gelten auch die im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragenen Beiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Beiträge für geschiedene oder dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten gelten als eigene Beiträge des Geschiedenen oder dauernd Getrenntlebenden. Allerdings erhöhen sich dann die nach dem Realsplitting im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 33a EStG abzugsfähigen Höchstbeträge um diese Aufwendungen.
27.08.2009 | Arbeitsrecht |
Leiharbeit ist für Arbeitgeber oft die (Patent-) Lösung zur Überbrückung kurzfristiger Beschäftigungsengpässe, für die betroffenen Arbeitnehmer, und zwar sowohl die Leiharbeitnehmer als auch die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb nicht selten ein Ärgernis, weil sie die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze verhindert oder entbehrlich macht. Bei Kündigungen gegenüber der Stammbelegschaft muss allerdings auch der Arbeitgeber auf der Hut sein. Beschäftigt er nämlich dauerhaft Leiharbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Das jedenfalls meint das LAG Berlin und führt als konkreten Änderungsgrund auch die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers zur Krankheitsvertretung an. Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, folgt der Einsatz gleichwohl auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Dann nämlich, so das LAG, bestehe ein geeigneter Dauerarbeitsplatz – und dessen Vorhandensein stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem Stammarbeitnehmer immer entgegen. Da das BAG sich in gleicher Deutlichkeit so noch nicht geäußert hat, hat das LAG Berlin die Revision zugelassen.
27.08.2009 | Arbeitsrecht |
In grenznahen Regionen spielt die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer naturgemäß eine erhebliche Rolle. So gibt es beispielsweise im Südwesten Baden-Württembergs Gewerbebetriebe, die oft mehr als 50 v.H. ihrer Belegschaft aus französischen (elsässischen) Arbeitnehmern rekrutieren. Das höhere deutsche Lohnniveau lockt. Immer häufiger aber wird auch eine Niederlassung im benachbarten Elsass errichtet und mit ihr zusammen ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Welche Folgen dies für den Kündigungsschutz hat, hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst dann, wenn der Betrieb i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das regelt § 23 KSchG. Wenn dort von einem Betrieb die Rede ist, könne das nur, so das BAG, ein in Deutschland gelegener Betrieb sein. Solche in der ausländischen Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen bei der Berechnung des maßgeblichen Schwellenwerts (10 +) selbst dann nicht mit, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit einer deutschen Arbeitsstätte einen Gemeinschaftsbetrieb bildet. Für den kleinen deutschen Gewerbebetrieb und seine Mitarbeiter in Südbaden mit französischer (aber etwa auch in der Schweiz gelegenen) Niederlassung hat das erhebliche Konsequenzen: Überschreitet die deutsche Betriebsstätte die maßgebliche Mitarbeiterzahl von regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten nicht, begründet auch die höhere Gesamtbeschäftigtenzahl unter Hinzurechnung der ausländischen Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz.
Anders gewendet: Ob eine Kündigung sozialwidrig ist, kann nur dann geprüft werden, wenn gegenüber allen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber dasselbe (deutsche) Arbeitsrecht gilt.
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