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11.04.2011 | Steuerrecht
Ergibt sich bei Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammenveranlagter Eheleute auf Grund der nachfolgenden Veranlagung eine Überzahlung, wird diese nicht dem Ehepartner, der die Vorauszahlung geleistet hat, zurückgezahlt, sondern den Eheleuten zu gleichen Teilen erstattet. Damit erhält das Finanzamt die Möglichkeit, die Hälfte des Erstattungsanspruchs mit alten Steuerschulden des anderen Ehepartners zu verrechnen.
Der Bundesfinanzhof begründet dies mit einer Vermutung: Der die Zahlung leistende Ehepartner habe bei intakter Ehe einen doppelten Tilgungswillen. Sprich: Mit seiner Zahlung wolle er nicht nur seine Steuerschuld tilgen, sondern auch diejenige des anderen Ehepartners. Diese Vermutung könne nur dadurch widerlegt werden, dass der zahlende Ehepartner das Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich (z.B. mittels Vermerk auf dem Überweisungsträger) darauf hinweist, dass die Zahlung nur auf seine Rechnung geleistet wird.
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges haben wir in einem uns erteilten Mandat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgelegt und ausgeführt:
Empfehlung: Aufteilung von Rückerstattungen offen halten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EGMR (Beschwerde Nr. 8520/11) beantragen.
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