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05.09.2007 | Arbeitsrecht
Zur Standardberatung des Arbeitsrechtlers gehört der Hinweis, dass die Beendigungskündigung stets letztes Mittel (ulitma ratio) bleiben und der Arbeitgeber zuvor alle Möglichkeiten geprüft haben muss, ob nicht eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich gewesen wäre. Ein probates Instrument und milderes Mittel im Vergleich zur Beendigungskündigung stellt deshalb die Änderungskündigung dar. Zwangsläufig mit Einschnitten in das Leistungsaustauschverhältnis verbunden, ist eine Änderungskündigung nicht eben einfach zu handhaben, zumal der betroffene Arbeitnehmer prinzipiell den gleichen Kündigungsschutz wie gegenüber einer Beendigungskündigung genießt. D.h. auch die Änderungskündigung bedarf der sozialen Rechtfertigung, um wirksam zu werden. Vor allem für Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltreduzierung, also ohne Änderung der Arbeitsbedingungen im Übrigen, liegt die Hürde hoch, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch einmal bestätigt hat. Will der Arbeitgeber eine solche Änderungskündigung aussprechen und durchsetzen, muss er eine existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage darlegen und beweisen und die Entwicklung dorthin über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren dokumentieren. Über die Revision des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden.
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